Bedingungen zur Ausübung der Angelfischerei
- Der Fischer hat das Vorrecht vor dem Angler. Er darf in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht behindert werden.
- Von stehenden Fischfanggeräten und ständigen Fischereieinrichtungen ist ein Abstand von mindestens 50 m, von Stauwehren und Fischwegen von 100 m im Umkreis einzuhalten.
- Das Betreten und Befahren des Geleges (mit Überwasserpflanzen und / oder Seerosenbeständen bewachsene wasserseitige Uferzone) ist untersagt. Die Beangelung ist vom Ufer oder vor dem Gelege vom verankerten Boot aus gestattet. In gekennzeichneten Fischschon- und Fischschutzgebieten ist das Angeln nicht gestattet.
- Achtung! Schleppangeln von Paddelbooten aus ist verboten!
- An einem Angeltag dürfen insgesamt 3 Fische der Arten Hecht, Zander, Aal, Schlei, Wels und Karpfen gefangen bzw. mitgenommen werden.
- Geangelte untermaßige Fische sind vorsichtig in das Gewässer zurückzusetzen.
- In der Zeit vom 15.01. bis zum 31.03. des jeweiligen Jahres ist die Verwendung der Köderfischangel sowie der Spinnangel untersagt.
- Ist das Angeln vom Wasserfahrzeug aus zugelassen, muss dieses Fahrzeug während der Ausübung der Angelfischerei verankert sein.
- Achtung! Der Nordumfluter von Wehr VI (bei Schmogrow) bis Fiedermannswehr ist LAVB-Gewässer und darf mit unserer Angelkarte nicht beangelt werden.
Fischarten & Schonzeiten
Mindestmaße | Schonzeiten | |
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Aal | 50 cm | ohne |
Aland | 30 cm | ohne |
Bachforelle | 30 cm | 16.10. – 15.04. |
Barbe | 40 cm | 01.05. – 31.07. |
Hecht | 45 cm | 15.01. – 31.03. |
Karpfen (Spiegel) | 35 cm | ohne |
Karpfen (Schuppen) | 40 cm | ohne |
Quappe | 30 cm | ohne |
Rapfen | 40 cm | 01.04. – 30.06. |
Schlei | 25 cm | ohne |
Zander | 45 cm | 01.04. – 15.06. |
Zope | 20 cm | 01.03. – 31.05. |